Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Lichtspiele, mit der Ergänzung „Das Berliner Jugendfilmfestival“.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“

3. Der Sitz des Vereins ist Berlin.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Organisation und Durchführung von Jugend-Medien-Projekten, insbesondere des Jugendfilmfestivals Lichtspiele für Berliner Schüler und Schülerinnen.

Der Verein fördert den Nachwuchs in der Filmbranche und bietet jungen FilmemacherInnen eine Plattform zum kreativen Austausch und zur Präsentation ihrer Arbeiten.

Der Verein möchte SchülerInnen die Möglichkeit geben ihre filmkulturelle Bildung zu erweitern und sie zur Umsetzung filmischer Projekte ermutigen und sie hierbei unterstützen.

Der Verein bietet SchülerInnen die Möglichkeit interessante Einblicke in verschiedene Branchen zu erhalten. Im Verein engagierte SchülerInnen können sich in den Gebieten der Veranstaltungsorganisation, Pressearbeit und der Projektfinanzierung ausprobieren.

Der Verein trägt dazu bei einen kompetenten Umgang mit Medien wie Print, Web und Funk bei den SchülerInnen zu entwickeln.

Der Verein unterstützt die Heranbildung von Persönlichkeiten, die fähig sind, das gesellschaftliche Leben aktiv mit zu gestalten. Bei der Vereinsarbeit werden neben der Selbstständigkeit, die Kreativität, das Verantwortungsbewusstsein und soziale Kompetenzen bei den organisierenden SchülerInnen gefördert.

Der Verein möchte mit seiner Arbeit einen Beitrag zur Integration leisten. Bei der Organisation der Veranstaltungen des Vereins arbeiten SchülerInnen verschiedener Altersstufen und mit unterschiedlichen sozialen Hintergründen gemeinsam an einem Projekt.

Zum Selbstverständnis des Vereins gehört es, die genannten Anliegen durch Bildungsarbeit und Jugendarbeit im Sinn des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (§ 1 Absatz 3 SGB, Achtes Buch) zu verwirklichen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

– Organisation des Jugendfilmfestivals

– Workshops zu relevanten Themen wie z.B. Musik-Rechten oder Equipment-Nutzung

– Zusammenarbeit mit Schulen und Jugendclubs

– Infoveranstaltungen zu filmverwandten Berufen und weiterführenden Schulen/Universitäten zur Berufsorientierung

– Kooperationen zu Medien, Bildungseinrichtungen wie Schulen und Filmhochschulen

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Nachgewiesene Aufwendungen, die im Interesse und Auftrag des Vereins getätigt wurden, können im Rahmen der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel ersetzt werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat aktive, fördernde und Ehrenmitglieder.

2. Aktive Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis ihres gesetzlichen Vertreters.

3. Fördernde Mitglieder können solche natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu unterstützen. Fördernde Mitglieder haben ausschließlich beratende Funktion.

4. Ehrenmitgliedschaft kann Persönlichkeiten in Anerkennung ihres Wirkens im Sinne des Vereins verliehen werden. Die Verleihung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit. Ehrenmitglieder haben die Rechte aktiver Mitglieder, ausgenommen dem Stimmrecht.

5. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand innerhalb von drei Monaten. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von vier Wochen Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

6. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) schriftlich erklärten Austritt,

b) Einstellung der Beitragszahlung für mindestens ein Jahr,

c) Tod des Einzelmitglieds,

d) Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person,

e) Ausschluss durch 2/3- Stimmenmehrheit einer Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung die Möglichkeit der Stellungnahme gegenüber der Mitgliederversammlung gegeben.

f) Auflösung des Vereins entsprechend § 10.

 

§ 5 Beiträge

Die Höhe der zu zahlenden Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsweise werden von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit in einer Beitragsordnung festgelegt.

 

§ 6 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen. Dazu ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

 

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern. Eines der Mitglieder übernimmt die Funktion des Schatzmeisters. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich sowie außergerichtlich zu vertreten.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören außerdem die Kontrolle der satzungsmäßigen Durchführung der Ziele und Inhalte des Vereins sowie die Einberufung der Mitgliederversammlung. Der geschäftsführende Vorstand koordiniert die Arbeit des Vereins.

Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder erschienen ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit gilt eine Beschlussvorlage als abgelehnt.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Zur Mitgliederversammlung wird mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich oder auf Wunsch per E-Mail durch den geschäftsführenden Vorstand eingeladen. Der Vorschlag der Tagesordnung soll der Einladung beigefügt werden.

3. Es werden ein Versammlungsleiter und ein Schriftführer von der Mitgliederversammlung bestimmt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben ist.

4. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder des Vereins, ausgenommen sind Förder- und Ehrenmitglieder. Jedes bei der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Mitglieder anwesend sind.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt, sonst durch offene Abstimmung.

7. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Kassenprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Feststellung der Tagesordnung und Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,

b) Entgegennahme des Berichtes des Vorstands,

c) Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers,

d) Entlastung des Vorstands,

e) Wahl des Vorstands sowie des Kassenprüfers,

f) Beratung und Beschlussfassung über Anträge, die Beitragsordnung,

g) Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes,

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

 

§ 9 Satzungsänderung

1. Für eine Satzungsänderungen muss mindestens die Hälfte der aktiven Vereinsmitglieder anwesend sein und es ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Filmakademie e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Beitragsordnung vom 04.09.2012

Die Mitgliederversammlung beschließt einen Mitgliedsbeitrag von mindestens 12 Euro pro Jahr und Mitglied. Für Ermäßigte, dazu zählen SchülerInnen, Azubis, Studierende und Erwerbslose, wurde ein Mitgliedsbeitrag von mindestens 6 Euro pro Jahr und Mitglied festgelegt.

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